FREIZEITWOHNSITZ
Grundsätzlich ist in Österreich als EU-Mitgliedsland, für EU-Bürgern der Erwerb/Kauf einer Immobilie (Wohnung, Haus, Grundstück) uneingeschränkt zulässig. Dabei werden aber Angehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten Österreichern im Grundverkehrsrecht gleichgestellt und somit von einer Genehmigungspflicht befreit.
Die Nutzung einer Immobilie als „Freizeitwohnsitz“ unterliegt aber Einschränkungen und kann sogar mit einer Strafe geahndet werden.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass nicht auch andere Nutzungsmöglichkeiten, wie Vermietung oder unternehmerische Nutzung bzw. Nutzung als Arbeitswohnsitz möglich sind. Beispielhaft war das sogenannte „Uschi-Glas-Urteil“, wo die bekannte Schauspielerin, die sich nur selten in ihrer Wohnung in Kitzbühel aufhielt, vor dem Höchstgericht belegen konnte, dass es sich um einen „erlaubten Arbeitswohnsitz“ handle. Sie nutze ihren Wohnsitz, um sich auf Rollen vorzubereiten und Drehbücher zu studieren.
Der Freizeitwohnsitz ist somit gemäß Gesetz grundsätzlich als das Gegenstück zum Hauptwohnsitz definiert. Nichtsdestoweniger, wie bereits von Gerichten festgestellt wurde, ist es durchaus möglich, mehrere Lebensmittelpunkte zu haben.
Das Thema ist aber dermaßen komplex, dass wir dazu auf die Rechtsmeinung einer renommierten Kanzlei in Innsbruck (Uschi-Glas-Urteil) verweisen, welche sich unter anderem auf dieses Thema spezialisiert hat und jederzeit bereit ist, Sie in dieser Angelegenheit zu beraten und zu vertreten. Siehe dazu diesen LINK:
FUITH Rechtsanwälte GmbH Innsbruck